Zu den Pflichten eines Warenumschlagsbetriebes

LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2010 – 412 O 95/09

Zum Warenumschlag gehört es, dass eingelagerte Ware durch Frachtführer, der Vertragspartner beauftragt hat, abgeholt wird. Da der Vertragspartner, der im Verhältnis zum abholenden Frachtführer Absender der Ware ist, regelmäßig nicht vor Ort ist, werden seine Pflichten bzw. Obliegenheiten für den Weitertransport (hier: Verladung der Ware) durch den Umschlagsbetrieb wahrgenommen (Rn. 28).

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 42.149,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 18.063,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 15.08.2009 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage und die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Drittwiderklage der Beklagten zu 1) werden abgewiesen.

4. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Beklagte zu 1) 60%, die Klägerin zu 1) 40% zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben die Beklagte zu 1) 85%, die Klägerin zu 2) 15% zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 1) 20%, die Klägerin zu 2) 5% und die Beklagte zu 1) 75% zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) haben die Klägerin zu 1) 50%, die Klägerin zu 2) 20% und die Beklagte zu 1) 30% zu tragen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) als Gesamtschuldner 5%, die Klägerin zu 1) alleine weitere 20% und die Beklagte zu 1) 75% zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung von 110% vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen, ihrer Behauptung nach zu Anteilen von 70% (Klägerin zu1) und 30% (Klägerin zu 2) Transportversicherer der Fa. L.. + Logistic GmbH, Hamburg (L.), verlangen aus von L. übergegangenem Recht Schadensersatz für einen Transportschaden vom ##.##.2008.

2

L. war durch die S. AG beauftragt worden, Kabeltrommeln von China nach Dresden zu transportieren. Die Ware wurde im Rahmen dieses Transports per Schiff nach Hamburg gesandt. Am 4. Januar 2008 beauftragte L. die Beklagte zu 1),“die beiden o.g. Container am 08.01.08 in Hamburg am Terminal aufzunehmen und an Ihrem Lager zu entladen“ (Anlage B1). Weiter hieß es in dem Auftrag: „Weitere Instruktionen folgen! Falls Fragen/Probleme bitte umgehend melden.“ In zwei weiteren mit „Auslieferschein“ überschriebenen Mitteilungen von L. an die Beklagte zu 1) hieß es, jeweils in Bezug auf 7 Kabeltrommeln: „Die o.g. Sendungen werden am 11.01.08 von den von uns genannten Unternehmer abgenommen.“ Am 11.01.08 erschienen daraufhin je ein LKW des Beklagten zu 2) und ein LKW der F.T. & Logistik GmbH. Auf jeden dieser LKW wurden 7 Kabeltrommeln verladen. Dabei unterzeichneten die Fahrer der LKW zur Bestätigung der Abholung jeweils die Ihnen vorgelegten Lagerscheine (Anlage B4, B5, B6), in denen es heißt: „Befahrbarkeit der LKW Ladefläche durch unsere Stapler wird vorausgesetzt. Bei mangelnder Eignung ist dies unserem Personal anzuzeigen.“

3

Die Kabeltrommeln, welche auf den LKW des Beklagten zu 2) verladen worden waren, kamen beschädigt beim Empfänger an, weil sie während der Fahrt gegeneinander gestoßen waren. Die S. AG machte die Fa. L. mit Schreiben vom ##.##.2008 (dem Ausliefertag) für den Schaden haftbar. L. machte mit Schreiben vom 15.1.2008 die Beklagten haftbar (Anlage K1 und K2).

4

Der Beklagte zu 2) wies die Haftbarmachung mit Schreiben vom 15.01.2008 (Anlage K3) zurück. In dem Schreiben berief sich der Beklagte zu 2) darauf, dass das Verladepersonal die einzelnen Kabeltrommeln mit auf den Boden genagelten Kanthölzern gesichert und dem Fahrer mitgeteilt habe, diese Sicherung sei völlig ausreichend. Der Fahrer habe die Kabeltrommeln noch zusätzlich durch Spanngurte gesichert.

5

Die Beklagte zu 1) wies die Haftbarmachung mit Schreiben vom 16. Februar 2008 zurück (Anlage K4) zurück. In dem Schreiben heißt es:

6

„Die Kabeltrommeln wurden von uns in dem Zustand ordnungsgemäß verladen und ohne Vorbehalte von den Fahrern jeweils am 11.01. quittiert, wie sie von uns aus den Containern entladen wurden. Hierzu hatten wir Ihnen jeweils die Entladeberichte übermittelt. Beschädigungen können daher nur beim Transport oder beim Entladen entstanden sein.“

7

Es wurden im folgenden zwei Gutachten zur Schadensursache erstattet, eines durch den Sachverständigen Dipl. Ing. Be. (Anlage K5), eines durch den Sachverständigen Sch. (Anlage K8), die beide zu dem Ergebnis kamen, dass die Beladung „nicht als beförderungssicher gewertet werden“ könne (Beckert) bzw. dass es sich „weder um eine beförderungssichere noch verkehrssichere Verladung“ handele (Scheibner), sondern um eine „völlig unsachgemäße und nicht wirksame Verladung – insbesondere Ladungssicherung“.

8

Der Transportversicherer der S. AG nahm L. daraufhin auf Schadensersatz in Anspruch und erstritt unter dem Aktenzeichen 420 O 6/09 gegen L. ein Urteil, in dem diese zur Zahlung von € 60.213,00 nebst Zinsen verurteilt wurde. Auf die Streitverkündung der Fa. L. beteiligten sich an dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten des klagenden Versicherers, die Beklagte zu 1), als Nebenintervenientin auf Seiten von L. der Beklagte zu 2). L. hatte die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von € 5.032,73, die der jetzigen Beklagten zu1) in Höhe von € 2.827.50 sowie eigene Kosten in Höhe von € 3.593,48 zu tragen.

9

Die Klägerin zu 2) ist dem Rechtsstreit erst durch klagerweiternden Schriftsatz vom 22.12.2009 beigetreten und verlangt von dem bis dahin allein durch die Klägerin zu 1) geltend gemachten Betrag von € 71.129,48 einen Teilbetrag von € 21.338,84, während die Klägerin zu 1) ihr Zahlungsverlangen entsprechend reduziert hat. Die Beklagte zu 2) hat einen von ihr gegen die Klägerin zu 1) gerichteten Hilfsantrag (auf Feststellung, dass die Klägerin die Beklagte zu 1. nicht als Absenderin zur beförderungssicheren Verladung der Kabeltrommeln beauftragt hat und im Verhältnis zur Klägerin ausschließlich die Beklagte zu 2. für den streitgegenständlichen Schaden haftet ) vor Antragstellung zurückgenommen.

10

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die unstreitig fehlerhafte Verladung der Kabeltrommeln sei durch die Beklagten gemeinsam zu vertreten. Dementsprechend hafteten beide für den Schaden als Gesamtschuldner.

11

Die Klägerin zu 1) beantragt,

12

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) € 49.790,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 42,149,10 seit dem 23.07.2008 und aus € 7.641,54 seit dem 11.11.2009 zu zahlen.

13

Die Klägerin zu 2) beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) € 21.338,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 7.641,54 seit dem 23.07.2008 und aus € 3.274,94 seit dem 22. 01.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte zu 1) / Drittwiderklägerin beantragt

16

die Klage abzuweisen

und (hilfsweise) widerklagend gegen die Beklagte zu 2)

festzustellen, dass die Beklagte zu 2) im Verhältnis zur Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung der von dieser zu tragenden Mitverschuldens- und Mitverursachungsbeiträge und des sich daraus ergebenden Schadens, festgestellt bei der Fa. S. AG am 14.01.2008, allein, ohne Gesamtschuldnerschaft mit der Beklagten zu 1)- zu tragen hat.

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Die Beklagte zu 2) / Drittwiderbeklagte beantragt,

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Klage und Drittwiderklage abzuweisen.

19

Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass die sichere Verladung der Kabeltrommeln auf den LKW des Beklagten zu 2) Gegenstand ihres durch die Klägerin erteilten Auftrags gewesen sei. Sie habe nur für die Aufnahme der Container im Hafen und deren Entladung zu sorgen gehabt und sich im Übrigen darauf beschränken können, die Rollen auf den LKW zu stellen (Zeugnis: Bernd Keyser). Weitere Instruktionen, wie sie bei ihrer entsprechenden Beauftragung angekündigt worden seien (Anlage B1), seien ihr nie erteilt worden. Auch die Bezahlung seitens der Fa. L. sei nur für die Aufnahme der Güter in ihr Lager erfolgt, nicht jedoch für die weitere Verladung. Entsprechende Verpflichtungen habe die Beklagte zu 1) auch nicht gegenüber den die Ladung abholenden Frachtführern gehabt, schon weil mit diesen keinerlei Vertragsverhältnis bestanden habe und die Beklagte zu 1) insoweit auch nicht als Absenderin anzusehen sei, welche Pflichten zur Ladungssicherung treffen könnten. Folglich sei die Beklagte zu 1) auch in keiner Weise durch die Klägerin darüber informiert worden, wie eine Ladungssicherung erfolgen sollte. Die für die Kabeltrommeln erforderliche Ladungssicherung nach VDI Nr. 2700 könne kein normaler Spediteur gewährleisten, jedenfalls nicht, ohne entsprechende detaillierte Instruktionen. Ein Spediteur sei kein Warenfachmann, dem die Verladung und Ladungssicherung obläge. Ursache des Schadens sei damit ein gravierendes Organisationsverschulden auf Seiten der Fa. L.. Die sichere Verladung der Kabeltrommeln habe der Fa. L. als Absenderin oblegen, zumindest hätte sie dazu detaillierte Anweisungen geben müssen bzw. dafür sorgen müssen, dass derartige Instruktionen durch die warenkundige S. AG erteilt werden. Gemäß den §§ 421, 422, 424 ZPO sei der Klägerin aufzugeben, die durch die Fa. S. AG mitgeteilten Ladungsdetails vorzulegen. Auch aus der Abrechnung der Klägerin gegenüber der Fa. S. (Anlage B 8) sei zu entnehmen, dass die Ladungssicherung vom Auftrag der Beklagten zu 1) nicht umfasst gewesen sei. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2) scheide eine Haftung der Beklagten zu 1) aus, weil der Fahrer des Beklagten zu 1) von einer unzureichenden Ladungssicherung ausgehen musste und den Schaden durch die Missachtung der entsprechenden Anforderungen leichtfertig im Sinne des § 435 HGB verursacht habe. Es wäre Sache des Fahrers des Beklagten zu 2) gewesen, zu prüfen, ob die schweren Ladungsstücke ordnungsgemäß befestigt seien. Aus der Sicht der Beklagten zu 1) sei die Ladungssicherung ggf. Aufgabe des Beklagten zu 2) gewesen.

20

Der Beklagte zu 2) bestreitet, für die Ladungssicherung verantwortlich gewesen zu sein. Betriebssicher sei der Transport gewesen. Nach Beladung des LKW hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) dem Fahrer des LKW versichert, dass die Ladungssicherung völlig ausreichend sei und man dies in der Vergangenheit immer so gemacht habe. Während der Fahrt nach Dresden habe es keine besondere Vorkommnisse gegeben (Zeugnis Kü.).

21

Mit Schriftsatz vom 12.10.2009, welcher der Beklagten zu 1) am 26.10.2009 zugestellt wurde, hat der Beklagte zu 2) der Beklagten zu 1) den Streit verkündet.


Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist nur gegenüber der Beklagten zu 1) begründet und auch insoweit nur teilweise.

23

Die Klägerinnen haben ihre Aktivlegitimation zur Überzeugung des Gerichts durch Vorlage der Transportversicherungspolice (Anlage K 13) und den Besitz der zur Geltendmachung des Schadens erforderlichen Unterlagen in Verbindung mit dem substanziierten Vortrag der Zahlung aufgrund des Urteils in der Sache 420 O 6/09 nachgewiesen.

I.

24

Unbegründet ist die gegen den Beklagten zu 2) erhobene Klage. Der Beklagte zu 2) war als Frachtführer mit der Abholung der Kabeltrommeln beauftragt. Damit oblag es der Fa. L. gemäß § 412 I HGB im Verhältnis zum Beklagten zu 2), für die beförderungssichere Verladung der Kabeltrommeln zu sorgen. Anderweitige Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen. Der während des Transports eingetretene Schaden beruht unstreitig auf der mangelnden Ladungssicherung. Das hat zur Folge, dass zugunsten des Beklagten zu 2) der Haftungsausschluss des § 427 I 3 HGB eingreift, wonach der Frachtführer für Schäden im Zusammenhang mit dem Verladen des Gutes durch den Absender oder Empfänger nicht haftet.

25

Auf die Frage, ob die Verladung betriebssicher war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar ist es gemäß § 412 I S2 HGB Sache des Frachtführers, für eine betriebssichere Verladung zu sorgen, doch steht in diesem Fall fest, dass sich etwaige Beeinträchtigungen der Betriebssicherheit nicht auf den Transport ausgewirkt haben. Die Schäden sind dadurch entstanden, dass die Kabelrollen nicht vollständig fixiert waren und während der Fahrt aneinander stießen. Es ist durchaus denkbar, dass dadurch in bestimmten Verkehrssituationen eine Gefahr für den Betrieb des Fahrzeugs entstehen konnte. Eine derartige Gefahr hat sich hier aber unstreitig nicht realisiert. In Fällen, in denen eine nicht beförderungssichere Verladung auch die Betriebssicherheit beeinträchtigt, ist Voraussetzung für eine Mithaftung des Frachtführers, dass der Schaden gerade auf die eingetretene Betriebsunsicherheit zurückzuführen ist (Koller, TranspR. 6. Auflage 2007, § 412 RN 45 HGB). Wurde das Gut geschädigt, ohne dass der betriebsunsichere Zustand des Beförderungsmittels dafür kausal war, hat der Frachtführer grundsätzlich nicht für den Schaden einzustehen. Im vorliegenden Fall beruht die mangelnde Betriebssicherheit ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Scheibner (Anlage K 8, Seite 6) insbesondere darauf, dass die Trommeln auf einen Schiebewandplanenauflieger ohne Bordwände verladen wurden. Der vorliegende Schaden hätte jedoch auch eintreten können, wenn die Trommeln betriebssicher auf einem mit festen Bordwänden ausgestatteten Auflieger aufgeladen worden wären. Die Möglichkeit, dass sie sich so gegeneinander bewegten, dass die konkreten Schäden entstehen konnten, hätte noch nicht zur mangelnden Betriebssicherheit geführt.

26

Eine Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aufgrund einer Verletzung von Hinweispflichten nach Treu und Glauben. Für den nicht warenkundigen LKW Fahrer, den der Beklagte zu 2) eingesetzt hatte, war nicht ohne weiteres erkennbar, dass die auf den LKW aufgeladenen Rollen bei einem Transport Schaden nehmen würden. Der Mangel an Beförderungssicherheit war nicht so evident, dass auch ein Nicht-Warenfachmann den drohenden Schaden voraussehen konnte.

27

Schließlich haftet der Beklagte zu 2) auch nicht deswegen, weil der von ihm eingesetzte LKW Fahrer durch das Anlegen von Spanngurten an der nicht beförderungssicheren Verladung mitgewirkt hat. Diese Maßnahme diente, wenn auch unzureichend, der Herstellung der Betriebssicherheit und entsprach insofern einer Verpflichtung des Frachtführers. Sie hatte keine negativen Auswirkungen auf die (immer noch) fehlende Beförderungssicherheit und bedeutete auch nicht, dass seitens des Beklagten zu 2) insoweit Verantwortung übernommen werden sollte.

II.

28

Die Beklagte zu 1) haftet hingegen aus dem mit L. geschlossenen Vertrag in Verbindung mit § 280 I BGB in Höhe von € 60.213,00 (Warenschaden zzgl. Gutachterkosten). Ihr Auftrag umfasste entgegen ihrer jetzt vertreten Auffassung nicht nur die Abholung und Entladung der Container sowie die Einlagerung des Inhalts, sondern auch die Beladung der LKW für den Weitertransport. Die Beklagte unterhält eine Warenumschlags-Station. Zum Warenumschlag gehört es, dass eingelagerte Ware durch Frachtführer, der Vertragspartner beauftragt hat, abgeholt wird. Da der Vertragspartner, der im Verhältnis zum abholenden Frachtführer Absender der Ware ist, regelmäßig nicht vor Ort ist, werden seine Pflichten bzw. Obliegenheiten für den Weitertransport durch den Umschlagsbetrieb wahrgenommen. Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass andere Vereinbarungen getroffen worden waren. Dass ein Repräsentant der Fa. L. erscheinen würde, um sich um die Beladung des LKW zu kümmern, wurde von niemandem erwartet. Die Beklagte zu 1) konnte auch nicht erwarten, dass der Frachtführer hier –abweichend von der üblichen Aufteilung- die Beladung des LKW vornehmen würde. Dass die Beladung des LKW vielmehr selbst von der Beklagten zu 1) als ihre Aufgabe angesehen wurde, ergibt sich bereits aus den jeweiligen Lagerscheinen, in denen es heißt: „Befahrbarkeit der LKW Ladefläche durch unsere Stapler wird vorausgesetzt“ (Anlage B4). Auch den Vortrag des Beklagten zu 2), wonach ihre Mitarbeiter Kanthölzer auf die Ladefläche des LKW genagelt hätten, hat die Beklagte zu 1) nicht substanziiert bestritten, sodass er als zugestanden gilt (da der Beklagte zu 2 als Drittwiderbeklagter Prozessgegner der Beklagten zu 1 war, musste sie sich auch zu diesem Vortrag erklären). Dass die Beklagte zu 1) tatsächlich die Beladung vorgenommen hat, hat sie zudem außergerichtlich im Schreiben vom 16.1.2008 (Anlage K4) anlässlich der Zurückweisung der Haftbarmachung eingestanden, wenn sie darin schreibt: „ Die Kabeltrommeln wurden von uns in dem Zustand ordnungsgemäß verladen und ohne Vorbehalte von den Fahrern jeweils am 11.01. quittiert, wie sie von uns aus den Containern entladen wurden. “ Dass sie die Vornahme der Verladung nicht länger bestreiten will, ergibt sich schließlich auch aus ihren Ausführungen auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 4.1.2010, wenn es dort unter Ziffer 3 heißt: „ Die Beklagte hat eine Verladung vorgenommen nach besten Wissen und Gewissen… “ Auf eine Vernehmung des Zeugen Keyser kann bei diesem Vortrag verzichtet werden.

29

Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass für sie notwendige Instruktionen und Sicherungshinweise für den Weitertransport unterblieben wären. Wenn es in dem durch die Beklagte zu 1) vorgelegten Auftragsschreiben der Fa L. vom 4.1.2008 (Anlage B1) im Anschluss an die Anweisung, die Container in „ Ihrem Lager entladen!“ heißt: „ Weitere Instruktionen folgen “, bedeutet dies nicht, dass Weisungen für die Ladungssicherung angekündigt werden, sondern lediglich, dass Angaben folgen, was mit der Ware geschehen soll.

30

Im Übrigen war von der Beklagten als Warenumschlagsbetrieb zu erwarten, dass sie auch über die nötigen Kenntnisse für den Versand von Kabelrollen verfügte oder, falls nicht, dass sie zumindest erkennen konnte, dass sie für die sichere Versendung derartiger Güter weitere Hinweise benötigte. Auf dem ihr durch die Fa. L. erteilten Auftrag (Anlage B 1) heißt es ausdrücklich: „Falls Fragen/Probleme – Bitte umgehend melden!“ Wenn Kabelrollen ein Gut waren, mit dem sie keine Erfahrungen hatte, hätte sie aufgrund ihrer im Übrigen vorauszusetzenden Fachkenntnisse zumindest erkennen können, dass es sich um eine problematische Ware handelte, für deren beförderungssicheren Versand Erkundigungen einzuziehen waren. Das Angebot der Fa. L., dass sie sich bei Fragen oder Problemen melden solle, hätte sie ohne weiteres wahrnehmen können. Nachdem dies unterlassen hat, kann sie sich nicht auf das Fehlen näherer Angaben für den beförderungssicheren Versand berufen.

31

Soweit in dem Urteil des Vorprozesses (Anlage K 9) auf Seite 6 ausgeführt wird, dass die Fa. L. nicht dargelegt habe, in welcher konkreten Weise sie „ihre“ Lagerarbeiter darüber unterrichtet habe, wie eine ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen sei, bedeutet das nicht, dass L. derartige Pflichten oder Obliegenheiten gegenüber der Beklagten zu 1) gehabt hatte, sondern begründet die unbeschränkte Haftung von L. nach § 435 HGB gegenüber der Fa. S..

III.

32

Die gegen den Beklagte zu 2) gerichtete auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklage ist unbegründet, da die Beklagte zu 2) aus den vorstehenden Gründen nicht für den Schaden einzustehen hat.

IV.

33

Der durch die Beklagte zu 1) zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auf den Warenschaden, einschließlich der Gutachterkosten, wie er insoweit auch für die jenem Rechtsstreit beigetretene Beklagte zu 1) verbindlich, im Urteil vom 15.7.2009 (420 O 6/09) festgestellt wurde, also auf einen Betrag von € 60.213,00.

34

Soweit die Klägerinnen auch Ersatz der in jenem Rechtsstreit der Fa. L. auferlegten Kosten begehrt, also in Höhe von € 10.916,48 ist die Klage unbegründet. Ersatzfähig sind nämlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht schlechthin alle Rechtsverfolgungskosten, die durch das Schadensereignis adäquat verursacht wurden, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 10.1.2006, NJW 2006, 1065, 1066; BGH Urteil vom 30.4.1986, NJW 1986, 2243, 2244, vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 5.9.1995, NJW-RR 1996, 335, 336). Im Vorprozess hat die (durch die Beklagte zu 1. geschädigte) Fa. L., als Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerinnen, versucht, die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage wegen der Beschädigung der Kabelrollen zu erreichen, und das, obwohl der von ihr selbst beauftragte Sachverständige Scheibner, übereinstimmend mit dem durch ihre Gegenseite beauftragten Gutachter, festgestellt hatte, dass die Verladung der Kabeltrommeln, für welche L. ihrem Auftraggeber gegenüber einzustehen hatte, grob fehlerhaft gewesen war und die Schadenshöhe erwiesen war. Auch die Vertragspartner der Fa. L., die seinerzeitigen Nebenintervenienten, stellten dies nicht in Abrede, sondern bestritten lediglich ihre jeweilige Verantwortlichkeit, die festzustellen nicht Gegenstand des Vorprozesses war. Vor diesem Hintergrund war die Durchführung des Vorprozesses weder erforderlich noch zweckmäßig.

V.

35

Zinsen waren den Klägerinnen erst ab dem 21.8.2008 zuzusprechen, weil die Beklagte den Anspruch durch Schreiben ihres Versicherers vom 20.8.2008 (Anlage B11) zurückgewiesen hat und dadurch in Verzug geriet. Das Schreiben vom 23.7.2008 (Anlage K6) hat als erstmalige Zahlungsaufforderung keine verzugsbegründende Wirkung.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 I, 100 II, 269 III ZPO.

37

Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht den beschiedenen, eine Drittwiderklage enthaltenen Hilfsantrag der Beklagten zu 1) zu Lasten der Beklagten zu 1) mit der Hälfte des Wertes der Klaganträge berücksichtigt. Der zurückgenommene Hilfswiderklagantrag hat sich hingegen nicht ausgewirkt. Zu Lasten der Klägerin zu 1) wurde berücksichtigt, dass die Forderung, soweit sie in Wahrheit der Klägerin zu 2) zustand, anfänglich überhöht war, sodass die Klagänderung insoweit im Hinblick auf die Kosten wie eine teilweise Klagrücknahme zu werten war.

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